
Wartungsvertrag
§1 Wartungsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Wartung der Software: SoftService Installer.
§2 Wartungsumfang
Der Auftraggeber nennt bei Vertragsabschluß dedizierte Ansprechpartner, die berechtigt sind, den Installer-Support in Anspruch zu nehmen.
Diese werden in der Anlage 1 einzeln benannt.
SoftService verpflichtet sich, für die Dauer des Wartungsvertrages folgende Leistungen zu erbringen:
1. Analyse und Behebung gemeldeter Fehler und Funktionsstörungen der Software.
2. Unterstützung bei der Meldung und Dokumentation von Fehlern.
3. Übermittlung von bekannten Fehlerkorrekturen zum Einsatz beim Auftraggeber.
4. Unterstützung bei der Erarbeitung notwendiger Umgebungslösungen.
5. Telefonische und schriftliche Beratung in Fragen der Benutzung der Software in angemessenem Umfang. Der telefonische Support ersetzt keinesfalls eine vor Ort oder bei SoftService durchgeführte Software-Schulung.
6. Lieferung neu entwickelter Versionen (zum Beispiel 3.0 auf 4.0) und Releases (zum Beispiel 3.1 auf 3.2) der Standard-Software, wobei deren Implementierung nicht Bestandteil dieses Vertrages ist.
7. Anpassung der Software an neue Betriebssystem-Releases (zum Beispiel 3.1 auf 3.2) und ?Versionen (zum Beispiel 3.0 auf 4.0). SoftService garantiert ausschließlich die Implementierung neuer ?Windows NT? basierender Betriebssysteme. Die Implementierung erfolgt zeitnah zum offiziellen Erscheinungsdatum des Betriebsystems.
8. Erbringung der Wartungsleistung während der normalen Arbeitszeit (montags - freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr); SoftService hat binnen 24 Stunden, wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht gerechnet werden, nach Mitteilung eines Fehlers mit der Fehlersuche zu beginnen. SoftService ist berechtigt, die Beratung, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigungsarbeiten abzulehnen, wenn sie nicht für die dann letzte oder vorletzte Software-Version verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftraggeber verbesserte Versionen nicht angeboten worden sind.
§3 Beginn, Dauer und Kündigung der Wartung
1. Der Wartungsvertrag beginnt zum 01. eines Monats und hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich danach automatisch um jeweils 12 Monate, ein so genanntes Vertragsjahr, und läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Der Wartungsvertrag kann durch den Anwender zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich beim Vertriebspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate auf Ende eines Vertragsjahres.
§4 Wartungsgebühren
Die Wartungsgebühren für das erste Jahr sind bereits im Lizenzpreis enthalten. Die Gebühren für 12 weitere Monate betragen jährlich 20 Prozent der Lizenzkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind im Voraus zu entrichten. Sie sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar. SoftService behält sich vor, die Wartungsgebühren den aktuellen Lizenzpreisen anzupassen.
§5 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien werden alle Informationen und Unterlagen, von denen sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenntnis erlangen, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit die Informationen und Unterlagen nicht allgemein bekannt geworden sind oder der jeweils andere Vertragspartner einer Bekanntgabe vorher nicht schriftlich zugestimmt hat, wird jeder Vertragspartner die Unterlagen und Informationen sowie den Gegenstand und Inhalt der übertragenen Aufgaben gegenüber unbeteiligten Dritten streng vertraulich behandeln.
§6 Gewährleistung
Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§7 Haftung
SoftService versichert, dass sie berechtigt ist, dem Auftraggeber die zur Erfüllung dieses Vertrages einzuräumenden Nutzungsrechte zu erteilen. Sofern der Auftraggeber von Dritten mit der Behauptung in Anspruch genommen wird, seine vertragsmäßige Nutzung der Software verletze deren gewerbliche Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte, wird SoftService derartige Ansprüche abwehren oder den Auftraggeber von allen Nachteilen freistellen.
§8 Sonstige Bestimmungen
1. Soweit es im Rahmen der Wartung zur Lieferung neu entwickelter Versionen und Releases der Standard-Software kommt, gelten die Vorschriften des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrages entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Hinterlegung etwaiger Quellcodes.
2. SoftService darf Unterauftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers einsetzen.
§9 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses.
2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Ratingen.
4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich gleich ist.
§10 Anlagen
Zu diesem Vertrag existieren die nachfolgenden Anlagen, die Gegenstand dieses Vertrages sind:
Anlage 1 Liste der Supportberechtigten

