
Software Lizenzvertrag
Dieser Softwarelizenzvertrag für "SoftService Installer" ist ein rechtlich bindender Vertrag zwischen Ihnen als registrierter Vertreter im Namen eines Unternehmens und SoftService GmbH für das oben näher bezeichnete SoftService Softwareprodukt, bestehend aus der Computer Software und eventuellen diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien und "online" oder elektronischen Betriebsanleitungen (das "Softwareprodukt"). Indem Sie das Softwareprodukt installieren, kopieren oder sonstwie benutzen, erkennen Sie die Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages uneingeschränkt an. Wenn Sie mit den Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages nicht einverstanden sind, installieren Sie dieses Softwareprodukt nicht, sondern geben sie dieses gegen Erstattung der Lizenzgebühr innerhalb von 14 Tagen an SoftService zurück.
Softwareproduktlizenz Dieses Softwareprodukt ist urheberrechtlich geschützt (durch nationales Recht und internationale Verträge). Dieses Softwareprodukt ist nicht an Sie verkauft worden, sondern wird lediglich an Sie lizenziert.
§1 LIZENZGEWÄHRUNG
Dieser Softwarelizenzvertrag gewährt Ihnen als registrierter Anwender eine Lizenz mit den folgenden Rechten:
1. Software Anwendung
Dieses Softwareprodukt darf nur auf einem Computer benutzt werden. Sie dürfen dieses Softwareprodukt oder eine frühere Version für dasselbe Betriebssystem installieren und eine Kopie davon auf einem einzigen Computer benutzen. Sie dürfen die Software auf jeder Ihnen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechseln Sie jedoch die Hardware, müssen Sie das Softwareprodukt vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Nach Installation der Software ist die Nutzung des Softwareproduktes auf die Hardware (CPU) beschränkt, auf der erstmalig die Software installiert wurde. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Benutzer das von ihm genutzte Hardwaresystem austauschen oder erweitern möchte. Das gewerbsmäßige Vorkonfigurieren auf mehr als einem Arbeitsplatz ist ausgeschlossen.
2. Speicherung und Netzwerkbenutzung
Sie dürfen eine Kopie des Softwareproduktes auch auf einem Speicherungsgerät, wie z.B. einem Netzwerkserver speichern oder installieren, jedoch ausschließlich zum Zwecke der Installation oder der Benutzung des Softwareprodukts über ein Netzwerk auf anderen, Ihnen gehörenden Computern. Jedoch müssen Sie in diesem Fall für jeden Anwender, der über das Speicherungsgerät auf das Softwareprodukt Zugriff nimmt und es benutzt, eine auf diesen ausgestellte Lizenz erwerben. Eine für das Softwareprodukt ausgestellte Lizenz darf nicht im selben Betrieb gleichzeitig auf mehreren Computern benutzt werden oder sonstwie untereinander aufgeteilt werden.
3. Lizenzierung
Der Kaufpreis und die damit verbundenen Nutzungsrechte werden auf Grundlage der Anzahl der Workstations ermittelt, auf denen das Produkt eingesetzt werden soll. Sie sind verpflichtet, SoftService bei Kauf des Produktes die Anzahl der Workstations zu nennen, auf denen das Produkt eingesetzt wird.
§2 BESCHREIBUNG WEITERER RECHTE UND BESCHRÄNKUNGEN
1. Beschränkungen hinsichtlich Reverse Engineering, Decompilation, Disassemblierung und Programmänderungen Sie dürfen das Softwareprodukt nicht verändern, einem Reverse Engineering unterziehen, dekompilieren, oder disassemblieren, es sei denn, dass diese Handlungen unerläßlich sind, um Informationen zu erhalten, die die Interoperabilität mit einem unabhängig entwickelten Computerprogramm ermöglichen. Diese Schnittstelleninformationen können bei SoftService angefordert werden. Informationen, die durch eine solche Maßnahme erworben werden, dürfen nicht für andere Zwecke als die Herstellung der Interoperabilität verwendet werden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern dies nicht für die Herstellung der Interoperabilität erforderlich ist. Das Softwareprodukt wird als Ganzes lizenziert. Seine Bestandteile dürfen nicht getrennt werden, um sie auf mehr als einem Computer zu benutzen. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist grundsätzlich unzulässig. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen Sie auf keinen Fall entfernen oder verändern.
2. Nicht zum Weiterverkauf bestimmte Software Wenn das Softwareprodukt mit Aufschrift "Demo Version", "Nicht zum Weiterverkauf bestimmt", "Not for Resale", "NFR", "Probeexemplar" oder "Evaluation Copy" versehen ist, dürfen Sie, ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Softwarelizenzvertrag, das Softwareprodukt nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden, es weiterverkaufen oder es anderweitig zum Erhalt eines Gegenwertes übertragen. Ein Einsatz zu kommerziellen Zwecken liegt auch dann vor, wenn das Softwareprodukt zur Schaffung öffentlich vertriebener Computersoftware benutzt wird. Diese Versionen dürfen ausschließlich auf einem Server installiert werden. Die Anzahl der CPUs, die mit dieser Version installiert werden ist auf fünf beschränkt.
3. Vermietung Sie dürfen das Softwareprodukt niemandem vermieten, verleasen oder verleihen.
4. Weiterveräußerung Sie dürfen sämtliche Ihnen unter diesem Softwarelizenzvertrag zustehenden Rechte vollständig und auf Dauer an Dritte veräußern, soweit (a) Sie keine Kopien (des ganzen Softwareprodukts oder einzelnen Teilen davon) zurückbehalten, Sie das ganze Softwareprodukt (einschließlich sämtlicher Begleitmaterialien (in Medien- oder Druckform), Upgrades, auf Dauer und vollständig auf den Empfänger übertragen und der Empfänger sich zuerst mit der Einhaltung aller Bestimmungen dieses Softwarelizenzvertrages einverstanden erklärt hat. Ist das Softwareprodukt ein Upgrade, müssen Sie sämtliche Vorgängerversionen des Softwareprodukts und sämtliche dazugehörenden Rechte mitübertragen, sofern Sie solche haben. Sie dürfen das Softwareprodukt Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Sie sind im Falle der Weiterveräußerung des Softwareproduktes verpflichtet, SoftService unverzüglich den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
5. Service Sie können von SoftService auf das Softwareprodukt bezogene Serviceleistungen erhalten. Die Bedingungen und der Gebrauch dieser Serviceleistungen richtet sich nach dem Standard Wartungsvertrag. Soweit im Rahmen der Serviceleistungen Softwarecodes mitgeliefert werden, gelten sie als Bestandteil des Softwareproduktes und unterliegen den Bestimmungen und Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages. Technische Informationen, die Sie im Rahmen des Services SoftService zur Verfügung stellen, darf SoftService zu geschäftlichen Zwecken, einschließlich der Produktupdates und Produktentwicklung, verwenden. SoftService wird sich nach Kräften bemühen, solche technischen Informationen nicht in einer Form zu nutzen, welche die Herkunft von Ihnen ausweist.
6. Kündigung Ohne dass dadurch andere, SoftService zustehende Rechte beeinträchtigt werden, ist SoftService zur Kündigung dieses Softwarelizenzvertrages berechtigt, wenn Sie die Bestimmungen und Bedingungen nicht einhalten. Im Falle einer Kündigung müssen Sie sämtliche Kopien des Softwareprodukts und dessen Bestandteile zerstören. Sie erteilen SoftService das Recht, mit oder ohne Ihre Benachrichtigung, Ihre über die Homepage von SoftService zugänglichen Aktivitäten zu beobachten, um die Abläufe des Softwareproduktes zu prüfen und ob Sie die Bestimmungen dieses Softwarelizenzvertrages einhalten. Zu diesem Zweck ist es SoftService unter anderem auch gestattet, von außen durch das Internet Ihre Installation, Ihren Gebrauch und die Vervielfältigung des Softwareprodukts durch Sie nachzuvollziehen.
§3 UPGRADES
Wenn das Softwareprodukt durch ein Etikett oder in anderer Form als Upgrade gekennzeichnet ist, dürfen Sie es nur benutzen, wenn Sie schon Lizenznehmer eines von SoftService als upgrade-fähig bezeichneten Produktes sind. Ein Softwareprodukt, das beschriftet, oder sonstwie von SoftService als Upgrade gekennzeichnet ist, ersetzt oder ergänzt das ursprüngliche upgrade-fähige Produkt. Sie dürfen das upgegradete Produkt nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Softwarelizenzvertrages verwenden. Soweit das Softwareprodukt ein Upgrade nur eines Bestandteils eines von Ihnen als Einzelprodukt lizensierten Softwarepakets darstellt, dürfen Sie das Softwareprodukt nur als Teil dieses Einzelproduktpakets benutzen und übertragen. Das Upgrade darf von dem ursprünglichen Softwareprodukt nicht zur Benutzung auf mehr als einem Computer abgetrennt werden.
§4 URHEBERRECHTE UND MARKENRECHTE
Das Softwareprodukt (einschließlich sämtlicher Abbildungen, Photographien, Animationssequenzen, Video-, Audio-, Musik- und Textbestandteile und Applets, die in das Softwareprodukt eingearbeitet wurden), sowie sämtliche, mit diesem im Zusammenhang stehenden Marken- und Nutzungsrechte, die begleitenden gedruckten Materialien und sämtliche Kopien des Softwareprodukts sind Eigentum von SoftService.
Das Softwareprodukt ist urheberrechtlich und markenrechtlich durch nationales Recht sowie durch internationale Vertragsbestimmungen geschützt. Sie müssen das Softwareprodukt im Hinblick auf Archivzwecke wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Werk behandeln, und Sie dürfen die das Softwareprodukt begleitenden Druckmaterialien nicht vervielfältigen.
Sie dürfen die Hinweise auf SoftServices Urheberrechte und Marken nicht von dem Softwareprodukt entfernen, sie modifizieren oder verändern. Dies bezieht sich insbesondere auch auf Hinweise auf der Verpackung und dem(n) Datenträger(n), in der SoftService Setup Wizard Dialog- oder "Über"-Box, in den Laufzeitmeldungen, in Hinweisen, die auf der Webseite erscheinen oder über das Internet zugänglich sind, und/oder in Codes oder andere Verkörperungen, die originär im Softwareprodukt enthalten sind oder durch dieses geschaffen werden.
§5 SOFTWARE AUF MEHREREN DATENTRÄGERN
Sie erhalten das Softwareprodukt möglicherweise mit mehreren Datenträgern. Ungeachtet der Art und Größe der von Ihnen erhaltenen Datenträger dürfen Sie nur den einen Datenträger verwenden, der zu Ihrem Computer passt. Sie dürfen die nicht benutzten Datenträger nicht auf anderen Computern benutzen oder installieren. Dies bezieht sich insbesondere auch auf tragbare Computer im ausschließlichen Besitz des registrierten Anwenders. Sie dürfen die nicht benutzten Datenträger nicht verleihen, vermieten, verleasen, oder auf andere Art und Weise auf einen anderen Benutzer übertragen, außer als Teil einer endgültigen Eigentumsübertragung des Softwareprodukts (wie oben vorgesehen).
§6 VERSCHIEDENES
1. Dieser Softwarelizenzvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Als Gerichtsstand wird das für SoftService zuständige Gericht vereinbart. Sollten Sie Fragen betreffend dieses Softwarelizenzvertrages haben, oder sollten Sie aus einem anderen Grund den Wunsch haben, sich mit SoftService in Verbindung zu setzen, schreiben Sie an: SoftService GmbH, Am Gierath 20d, 40885 Ratingen (oder Fax 02102 / 770 86 27, e-mail to: info@softservice.de).
2. Weiterhin stimmt der Lizenznehmer zu, dass sein Firmenname, ggf. mit Logo und URL, in unsere für Werbezwecke verwendete Kundenliste aufgenommen werden darf.
§7 GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch entsprechend der Funktionsbeschreibung wird gewährleistet. Die in der Dokumentation enthaltenen Leistungsangaben gelten als zugesichert.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt im übrigen 24 Monate.
3. Entspricht die Software nicht den in der Dokumentation beschriebenen Leistungsangaben, so hat die Lizenznehmerin dies der Lizenzgeberin schriftlich anzuzeigen. Die Lizenzgeberin leistet dann Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder durch Lieferung einer funktionsfähigen Software. Gelingt der Lizenzgeberin diese Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der schriftlichen Anzeige, so ist die Lizenznehmerin berechtigt, nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages für die betreffende Software, einschließlich etwaiger hierfür abgeschlossener Wartungsverträge, zu verlangen.
4. Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Beratung, Fehleranalyse und Fehlerbeseitigungsarbeiten abzulehnen, wenn sie nicht für die dann letzte oder vorletzte Software?Version verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmerin verbesserte Versionen nicht angeboten worden sind.
§8 HAFTUNGSBEGRENZUNG
1. Die Lizenzgeberin versichert, dass sie berechtigt ist, der Lizenznehmerin das mit diesem Vertrag eingeräumte einfache Nutzungsrecht zu erteilen. Sofern die Lizenznehmerin von Dritten mit der Behauptung in Anspruch genommen wird, ihre vertragsmäßige Nutzung der Software verletze deren gewerbliche Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte, wird die Lizenzgeberin derartige Ansprüche abwehren oder die Lizenznehmerin von allen Nachteilen freistellen.
2. Die Lizenzgeberin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit maximal in der Höhe der Auftragssumme. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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WARENZEICHEN SoftService Installer ist ein eingetragenes Warenzeichen der SoftService GmbH. Microsoft, Windows NT sind Warenzeichen der Microsoft Corporation

